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Die Zahl der Suchtkranken, die seit 30 oder mehr Jahren illegale Drogen konsumieren, wächst ständig. Eine Versorgung in den bestehenden Einrichtungen der Suchthilfe ist nicht mehr möglich. Obgleich ihr Alterungsprozess nicht wirklich mit dem der “Normalbevölkerung“ zu vergleichen ist, zeigen sie doch Funktionseinschränkungen, die denen von 20-25 Jahre älteren Menschen entsprechen.
Es sind alle Organsysteme betroffen, besonders stark zeigen sich die Folgen des jahrelangen Suchtmittelkonsums durch Beeinträchtigungen von Lunge und Bronchien, der Leber, der Gelenke, beim Zahnstatus und dem Magen-Darmtrakt. Im Durchschnitt leiden ältere Dogenabhängige an vier oder mehr schwerwiegenden Erkrankungen gleichzeitig. Häufige Krankenhausaufenthalte sind für diesen Personenkreis nur durch eine intensive und gezielte Betreuung zu reduzieren. Wichtigster Faktor trotz all dieser Beeinträchtigungen ist jedoch, dass diese Menschen nach wie vor eine hohe Drogenbindung aufweisen. Auch neben einer Substitutionsbehandlung, in der sich fast alle älteren Drogenabhängigen befinden, haben sie Beigebrauch von Benzodiazepinen, Alkohol, Cannabis und in geringerem Maße Kokain. Dieser Konsum wirkt wie ein Turbo hinsichtlich der Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation. Schlaganfälle, Herz-Kreislaufprobleme, Lungenentzündungen und Sturzverletzungen sind nicht selten die weiteren Folgen.
Betreuung in Altenpflegeheimen
1. Altenpflegeheime sind nicht mit den Spezifika des komplexen Störungsbildes Sucht sowie den relevanten Folgeerkrankungen z.B. HIV-Infektion vertraut. 2. Die Angebote in Altenheimen enthalten keine spezifischen Trainingsprogramme, die auf eine Wiederherstellung motorischer und psychischer Leistungsfähigkeit abzielen. 3. Es existieren sowohl bei Suchtkranken, den älteren Menschen als auch bei dem Betreuungspersonal erhebliche gegenseitige Vorbehalte. 4. Hierdurch können für Heimbetreiber auch wirtschaftliche Nachteile entstehen, wenn sie Abhängige von illegalen Drogen in größerer Zahl aufnehmen.
Betreuung in Wohn- und Pflegeheimen 1. Wohn –und Pflegeheime können Erwachsene ab 18 Jahren aufnehmen, sofern eine Pflegestufe II durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) festgestellt wurde. 2. Eine Mitfinanzierung psychosozialer Betreuung nach SGB XII § 53 durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe ist möglich. 3. Hierdurch kann durch eine gezielte Betreuung die Reduktion des Drogenkonsums erfolgen und damit in aller Regel eine Verbesserung des Allgemeinzustandes erreicht werden. 4. Anschließend sind weitere Trainingsprogramme, die eine Aktivierung, Wiederherstellung und Verbesserung der Alltagsbewältigung zum Ziel haben, notwendig. 5. In etwa 30-40 % der Fälle kann die Entlassung in eine weniger strukturierte und intensive Hilfe erfolgen. Das Hauptproblem dieser Konstruktion ist, dass die Kriterien des MDK für die Einstufung in Pflegestufe II die spezifischen Störungsbilder von Suchtkranken nicht abbilden. Trotz vier oder mehr schwerwiegenden Erkrankungen ist eine Einstufung maximal in Pflegestufe I die Regel. Eine auch nur annährend wirtschaftliche Auslastung einer so konzipierten Einrichtung ist derzeit nicht zu erreichen. Obgleich alle Einrichtungen der Drogenhilfe das Anwachsen dieser Gruppe und den hieraus resultierenden Hilfebedarf belegen können.
Derzeit wird die hessische Rahmenvereinbarung für Pflegeheime überarbeitet. Vor dem Hintergrund der geschilderten Sachlage ist darauf hinzuwirken, dass für den spezifischen Personenkreis der Suchtkranken bereits Pflegestufe I als Aufnahmekriterium in der Heimbetreuung ausreicht (z. B. Rahmenvertrag für Wohn- und Pflegeheime in Berlin, Anlage E).
Modell für die Konzeption eines Wohn- und Pflegeheims für Suchtkranke in Kombination mit Betreutem Wohnen 1. Die Rahmenvereinbarung für Wohn- und Pflegeheime lässt in sehr genau beschriebenen Ausnahmen, die Aufnahmen von Suchtkranken in Pflegestufe I zu. 2. Die Einrichtung sollte eine Platzzahl von maximal 30 nicht überschreiten, um in jedem Fall negative Auswirkungen auf das jeweilige Umfeld zu vermeiden (Erfahrungen zeigen, dass die Auswirkungen ohnehin nach Überwindung bestehender Vorbehalte äußerst gering sind). 3. Die Plätze der Einrichtung werden anteilig entweder dem Wohn- und Pflegeheim oder dem Betreuten Wohnen zugeordnet. 4. Diese Konstruktion bietet deshalb Vorteile, da bei erfolgreicher Betreuung relativ rasch eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation erfolgt und diese auch bei nicht so intensiver Betreuung stabilisiert werden kann. Ohne diese Betreuung erfolgt jedoch in fast allen Fällen ein Rückfall in alte Lebensgewohnheiten.
Frankfurt, Juni 2011 Dr. Kunz |