| Stationäre medizinische Rehabilitation |
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Neue vorgegebene Strukturanpassungen der deutschen Rentenversicherung Die medizinische Rehabilitation Suchtkranker – und hier insbesondere die Angebote für Drogenabhängige – ist zunehmend von einer sich ausweitenden Krise betroffen, die sowohl die fachgerechte und effiziente Behandlung betrifft als auch die wirtschaftliche Lage der Einrichtungen. Der Fortbestand dieses in der Suchthilfe zentralen und unabdingbaren Angebotes ist akut gefährdet.
Folgen der Krise sind, dass Fachkliniken in Hessen aber auch bundesweit bereits ihre Platzzahl erheblich reduziert haben oder Einrichtungen ganz geschlossen wurden. Welche Ursachen sind für diese Krise u. a. verantwortlich? Hierzu sollen einige fachliche Gesichtspunkte und einige Marktaspekte angeführt werden: 1. Die mit dem Qualitätssicherungsprogramm der Deutschen Rentenversicherung für die medizinische Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen festgelegten Standards für die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität berücksichtigen nicht die Spezifika der drogen- und mehrfachabhängigen Menschen. 2. Gerade die personellen Anforderungen sowie die Anforderungen an die Qualifikation des Personals gehen an diesem Bedarf teilweise vorbei. Hinzu kommt, dass die in den Strukturanforderungen der Rentenversicherung geforderten Fachärzte für Psychiatrie- und Neurologie auf dem Stellenmarkt nicht für die Suchtkrankenhilfe zu finden sind. Hier wird die medizinische Rehabilitation von den Strukturschwächen des Gesundheitswesens, dem Ärztemangel, in besonderer und existenzieller Weise bedroht. Ohne Facharzt verliert die Therapieeinrichtung ihre Anerkennung durch den Rentenversicherungsträger und erhält keine Kostenzusagen zur Behandlung von Drogenabhängigen. 3. Durch die Verkürzung der Behandlungszeiten und der damit einhergehenden Erhöhung der Fallzahlen sowie einen enormen Zuwachs an Dokumentations- und Berichtspflichten ist bei seit Jahren im wesentlichen unverändertem Stellenplan eine Arbeitsdichte entstanden, die nur durch den Verzicht auf Betreuungsintensität und -kontinuität bewältigt werden kann. 4. Die Belegung der stationären Einrichtungen bleibt immer stärker unter einer wirtschaftlich erforderlichen Auslastung, weil durch gedeckelte Rehabudgets, beginnend 1996 mit dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz die Behandlungszeiten stark verkürzt wurden, ohne dass dies aus fachlicher Sicht indiziert gewesen wäre. 6. Drogenabhängigkeit ist fast immer mit Beschaffungskriminalität verbunden. 1981 schuf der Gesetzgeber mit der Novellierung des Betäubungsmittelgesetzes und dem integrierten Prinzip „Therapie statt Strafe“ eine konstruktive Antwort für das Dilemma zwischen Krankheit und Straftat, Hilfe und Bestrafung. Das Betäubungsmittelgesetz hat fast drei Jahrzehnte eine gute Zusammenarbeit zwischen Justiz, Therapieeinrichtungen und Kostenträgern ermöglicht, von der viele Süchtige im Genesungsprozess profitiert haben. In den letzten Monaten ist ein nicht verständlicher Gesinnungswandel in Justizkreisen zu vermerken. Immer häufiger wird ein Zusammenhang zwischen Straftat und Abhängigkeit bzw. Beschaffungszwang in Abrede gestellt und eine Strafaussetzung zum Therapieantritt nicht gewährt.
Politik muss die Rentenversicherung bewegen, ernsthaft unter Berücksichtigung der fachlichen Spezifika mit den Suchtverbänden über die besonderen Qualitätsstandards für Drogentherapie zu verhandeln. Politik muss die Justiz fragen, ob sie in ihrem Sinne, im Sinne des Gesetzgebers handelt, wenn sie das Prinzip der Therapie statt Strafe unterläuft. Sollten die Rentenversicherer nicht in Kürze ihre Rahmenanforderungen modifizieren, muss Politik dafür sorgen, dass der stationären Therapie von Drogenabhängigen andere Finanzierungsstrukturen eröffnet werden.
Dr. Kunz |